Satzung der Freien Sozialen Dienste zwischen Elbe und Weser e.V.

1. Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen „Freie Soziale Dienste zwischen Elbe und Weser e.V.“
  • Der Verein hat seinen Sitz in 21762 Otterndorf., Erfüllungsort und Gerichtsstand des Vereins ist Otterndorf
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Vereinszweck

  • Der Verein hat den Zweck, soziale Dienste für pflegebedürftige Menschen anzubieten und durchzuführen. Der Vereinszweck soll erreicht werden, durch das Ausführen der Hilfsdienste in den gewohnten sozialen Umfeldern der zu betreuenden Personen.
  • Die sozialen Hilfsdienste bestehen aus:
  • Haushaltshilfe und allen anfallenden Tätigkeiten im Lebensbereich
  • Pflegerische Tätigkeiten
  • Pflegerische Tätigkeiten in Absprache mit dem Arzt
  • Psychosozialer Betreuung
  • Initiierung von Freizeit- und Kulturangeboten
  • Unterstützung von Selbsthilfegruppen
  • Vorbeugenden Maßnahmen
  • Ausführung pflegerischer Tätigkeiten bei Urlaubsgästen
  • Betreuung von Pflegebedürftigen während der Abwesenheit der betreuenden Person
  • Die sozialen Hilfsdienste des Vereins sollen unter besonderer Berücksichtigung der Eigenverantwortung der zu betreuenden Personen, unter Anregung der Hilfe zur Selbsthilfe stattfinden.
  • Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

3. Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die vom Verein beschäftigten Personen müssen den Zielsetzungen entsprechen.
  • Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
  • Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • Die im Verein Beschäftigten werden nach den öffentlich allgemeinen Tarifen in Anlehnung an den BAT entlohnt
  • Bei Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder Aufhebung, besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder geleisteten Beiträge

4. Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jede Person und jede juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.
  • Der Antrag auf Aufnahme ist schriftliche an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird rechtskräftig mit dem Datum der schriftlichen Beitrittserklärung.
  • Die Mitglieder zahlen monatliche Beiträge. Sie sind zur regelmäßigen Zahlung verpflichtet. Die Mindesthöhe der Mitgliederbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  • Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  • Ein Mitglied, dass in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang, schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschlussverfahren. 

6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • die Mitarbeiter-/innenrunde
  • der Vorstand

7. Die Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  • Die Jahrshauptversammlung findet in der Regel in den ersten sechs Monaten des Jahres statt.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
  • Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei (2) Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit muss zu Beginn jeder Versammlung festgestellt werden. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine zweite Versammlung mit der selbem Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
  • Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn eine ordentliche Einladung erfolgt ist.
  • Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen protokolliert werden. Das Protokoll wird vom 1. Vorsitzenden und Protokollführer/in unterzeichnet.
  • Auf der Jahrshauptversammlung werden zwei Rechnungsprüfer/innen gewählt.
  • Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
  • 10% aller Mitglieder oder der Vorstand können eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen.

8. Die Mitarbeiter/innenrunde

Die Mitarbeiter/innenrunde besteht aus den Mitarbeiter/innen, die sich mindestens zweimal monatlich treffen und im Sinne des Vereinszwecks tätig sind. Sie berät und entscheidet mehrheitlich über alle anfallenden Arbeiten wie z. B. Arbeitseinteilungen, Arbeitsabläufe, Büro-Dienst, Supervision und Anschaffungen. Sie berät darüber hinaus den Vorstand bei Einstellungen, Kündigungen und Änderungen von Arbeitsverträgen.

9. Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht mindestens aus 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und Schriftführer/in
  • Jeweils der/die 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein oder gemeinsam.
  • Der Vorstand darf die für die Geschäftsführung des Vereins erforderlichen Ausgaben im Rahmen eines Haushaltsplanes tätigen. Bei darüber hinausgehenden Verpflichtungen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
  • Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von 2 Jahren.
  • Der Vorstand bleibt bis zur rechtswirksamen Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  • Eine Wiederwahl einzelner Mitglieder ist möglich.
  • Die Vorstandsmitglieder können während der Amtszeit einzeln, in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abgewählt werden
  • Auf derselben Versammlung sind entsprechend neue Mitglieder zu wählen
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende.
  • Der Vorstand ist an alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

10. Der Kassenwart

Der Kassenwart hat die Bücher des Vereins zu führen und diese auf Verlangen allen Mitgliedern vorzulegen. Er rechnet einmal im Jahr die Geschäfte des Vereins ab. Diese Abrechnung wird vom/von der Rechungsprüfer/in überprüft und gegengezeichnet.

11. Protokollierung von Beschlüssen

  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Mitarbeiter/innenrunde sind schriftlich abzufassen und von der/dem jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  • Jedes Mitglied ist berechtigt, Beschlüsse und Niederschriften jederzeit einzusehen.

12. Vereinsauflösung

  • Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck, mit einer Frist von drei Monaten einzuberufenen (außerordentlichen) Mitgliederversammlung bei absoluter Mehrheit der Mitglieder auf der ersten Versammlung beschlossen werden. Bei der zweiten, innerhalb von 14 Tagen einzuberufenen Versammlung, mit einfacher Mehrheit.
  • Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an einen als gemeinnützig anerkannten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  • In diesem Fall ist das der SOS Kinderdorf e.V. Worpswede

 

 


Otterndorf, den 10.12.1990

Der ambulante Pflegedienst erhielt bei der Qualitätsprüfung des MDK 2022 die Note 1,0.

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